Art. 39 Steuerverordnung (StV) - Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 95 und 101 StG)
Art. 39 StV · Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 95 und 101 StG)
1. Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat. Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, ist diese für die Ermittlung der steuerbaren Zuwendungen massgebend. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, werden die einzelnen Erbquoten nach Massgabe der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
2. Die von den Grundsätzen gemäss Abs. 1 abweichenden Teilungen werden steuerlich anerkannt, wenn die unter den Erben getroffene Verständigung weder ungewöhnlich ist, noch vorwiegend der Steuereinsparung dient.
3. Eine Zuwendung unterliegt auch dann der Schenkungssteuer, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht (gemischte Schenkung). Steuerlich liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn der Wertunterschied mindestens 25% beträgt.