640.010
STV
CH-AI
Art. 38 Steuerverordnung (StV) - Steuererhebung (Art. 80-94 StG)
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
Art. 38 StV · Steuererhebung (Art. 80-94 StG)
1. Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife für alle steuerpflichtigen Personen und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
2. Die Standeskommission kann insbesondere auch den Wechsel vom Quellensteuerverfahren zum ordentlichen Veranlagungsverfahren und umgekehrt sowie den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steuern regeln.
3. Im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, werden für das gewogene Mittel der Bezirks- und Gemeindesteuern im Kanton nach Art. 82 Abs. 2 StG die Durchschnittswerte der Bezirks- beziehungsweise der Schulgemeindesteuerfüsse der letzten drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen.