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640.010 STV CH-AI

Art. 37 Steuerverordnung (StV) - Steuerperiode (Art. 77 Abs. 3 StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern
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Art. 37 StV · Steuerperiode (Art. 77 Abs. 3 StG)

1. Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung der Veranlagungsbehörde ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.

2. Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.

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