640.010
STV
CH-AI
Art. 35 Steuerverordnung (StV) - b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 68 Abs. 4 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 35 StV · b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 68 Abs. 4 StG)
1. Für die Ermittlung der Quote von 10% können mehrere Veräusserungen oder Aufwertungen in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.