640.010
STV
CH-AI
Art. 34 Steuerverordnung (StV) - Steuerberechnung: a) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 68 und 192 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 34 StV · Steuerberechnung: a) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 68 und 192 StG)
1. Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechtes, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2. Keine Beteiligungserträge sind insbesondere
a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen;
b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind;
c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 68 Abs. 4 StG anwendbar ist.