640.010
STV
CH-AI
Art. 33 Steuerverordnung (StV) - d) Verluste (Art. 66 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 33 StV · d) Verluste (Art. 66 StG)
1. Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.
2. Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.