640.010
STV
CH-AI
Art. 32 Steuerverordnung (StV) - c) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 64 und 65 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 32 StV · c) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 64 und 65 StG)
1. Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sinngemäss angewendet.
2. Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 68 Abs. 4 StG sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.