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640.010 STV CH-AI

Art. 29 Steuerverordnung (StV) - Berechnung des Reingewinns: a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern
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Art. 29 StV · Berechnung des Reingewinns: a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)

1. Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.

2. Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet.

3. Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

4. Bei der Überführung von Liegenschaften ist Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

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