640.010
STV
CH-AI
Art. 28 Steuerverordnung (StV) - Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 58 Abs. 1 lit. f StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 28 StV · Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 58 Abs. 1 lit. f StG)
1. Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
2. Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinwesen und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Kehrrichtverwertung.