640.010
STV
CH-AI
Art. 27 Steuerverordnung (StV) - Steuernachfolge (Art. 56 Abs. 3 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 27 StV · Steuernachfolge (Art. 56 Abs. 3 StG)
1. Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.