Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 26 Steuerverordnung (StV) - Steuerausscheidung (Art. 55 StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 StV · Steuerausscheidung (Art. 55 StG)

1. Bei internationalen Steuerausscheidungen bedarf der Wechsel zur direkten Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile der Zustimmung der Steuerbehörde.

2. Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der Zustimmung der Steuerbehörde.

3. ...

← Art. 24bis StV Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuer (Art. 2 StG) Art. 27 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →