640.010
STV
CH-AI
Art. 26 Steuerverordnung (StV) - Steuerausscheidung (Art. 55 StG)
Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 26 StV · Steuerausscheidung (Art. 55 StG)
1. Bei internationalen Steuerausscheidungen bedarf der Wechsel zur direkten Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile der Zustimmung der Steuerbehörde.
2. Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der Zustimmung der Steuerbehörde.
3. ...