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640.010 STV CH-AI

Art. 23 Steuerverordnung (StV) - Bewertung der Liegenschaften (Art. 42 Abs. 6 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 23 StV · Bewertung der Liegenschaften (Art. 42 Abs. 6 StG)

1. Massgebend ist die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist. Ist die eröffnete Schätzung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so erlangt sie mit dessen Abschluss rückwirkend ab dem Datum der Eröffnung Rechtsverbindlichkeit.

2. Die Grundstücke werden in der Regel alle zehn Jahre neu geschätzt. Der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde können jederzeit eine Neuschatzung verlangen, insbesondere nach baulichen Veränderungen.

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