640.010
STV
CH-AI
Art. 22 Steuerverordnung (StV) - Steuerfreies Vermögen (Art. 41 Abs. 2 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 22 StV · Steuerfreies Vermögen (Art. 41 Abs. 2 StG)
1. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik.
2. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3. Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.