640.010
STV
CH-AI
Art. 20 Steuerverordnung (StV) - Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 20 StV · Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)
1. Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
2. Die Ausbildungskosten gemäss Art. 37 lit. b StG gelten als selbst bezahlt, wenn die Kosten der besuchten Schule hauptsächlich durch Elternbeiträge, nicht aber durch staatliche Leistungen finanziert werden.