Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 20 Steuerverordnung (StV) - Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 20 StV · Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)

1. Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

2. Die Ausbildungskosten gemäss Art. 37 lit. b StG gelten als selbst bezahlt, wenn die Kosten der besuchten Schule hauptsächlich durch Elternbeiträge, nicht aber durch staatliche Leistungen finanziert werden.

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