Art. 19 Steuerverordnung (StV) - Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens (Art. 34 Abs. 2 und 4 StG)
Art. 19 StV · Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens (Art. 34 Abs. 2 und 4 StG)
1. Als Unterhaltskosten gelten
a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;
b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind;
c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
2. Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3. Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.
4. ...
5. Der Steuerpflichtige kann für jede Veranlagungsperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.