Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.010 STV CH-AI

Art. 18 Steuerverordnung (StV) - e) Verluste (Art. 33 Abs. 2 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 18 StV · e) Verluste (Art. 33 Abs. 2 StG)

1. Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.

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