Art. 17 Steuerverordnung (StV) - d) Ersatzbeschaffungen (Art. 32 StG)
Art. 17 StV · d) Ersatzbeschaffungen (Art. 32 StG)
1. Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2. Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3. Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjektes können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjektes nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjektes fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.