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640.010 STV CH-AI

Art. 16 Steuerverordnung (StV) - c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 16 StV · c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)

1. Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig

a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerungen massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;

b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

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