640.010
STV
CH-AI
Art. 16 Steuerverordnung (StV) - c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 16 StV · c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)
1. Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig
a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerungen massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.