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640.010 STV CH-AI

Art. 14 Steuerverordnung (StV) - Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 14 StV · Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG)

1. Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.

2. Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswertes. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3. Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 33 StG verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des OR.

4. Weitergehende Abschreibungen werden gemäss den Weisungen der Standeskommission zugelassen.

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