640.010
STV
CH-AI
Art. 12 Steuerverordnung (StV) - e) Unterhaltsbeiträge (Art. 26 lit. f und Art. 35 Abs. 1 lit. c StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 12 StV · e) Unterhaltsbeiträge (Art. 26 lit. f und Art. 35 Abs. 1 lit. c StG)
1. Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.