640.010
STV
CH-AI
Art. 11 Steuerverordnung (StV) - 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2 und 3 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 11 StV · 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2 und 3 StG)
1. Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird der Eigenmietwert durch die Standeskommission periodisch festgelegt.