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640.010 STV CH-AI

Art. 11 Steuerverordnung (StV) - 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2 und 3 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 11 StV · 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2 und 3 StG)

1. Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird der Eigenmietwert durch die Standeskommission periodisch festgelegt.

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