640.010
STV
CH-AI
Art. 10 Steuerverordnung (StV) - d) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Mietertrag (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 10 StV · d) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Mietertrag (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG)
1. Als steuerbarer Brutto-Mietertrag von Liegenschaften gelten
a) die Mietzinseinnahmen, einschliesslich die dem Hauswart für Arbeitsleistung gewährte Mietzinsreduktion;
b) alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zahlungen für Heizung, Wasser, Reinigung usw., soweit sie die tatsächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen.
2. Zur Abgeltung der höheren Betriebskosten gelten bei Vermietung möblierter Wohnungen in der Regel vier Fünftel bzw. bei Vermietung einschliesslich Wäsche zwei Drittel der Mietzinseinnahmen als steuerbarer Brutto-Mietertrag.
3. Vom Mieter oder Pächter erbrachte Naturalleistungen gehören ebenfalls zum Brutto-Mietertrag.