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640.010 STV CH-AI

Art. 1 Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuer (Art. 2 StG)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 StV · Kirchensteuer (Art. 2 StG)

1. Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession. Bei Eintritt in die Kirche oder Austritt aus der Kirche ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahres die Zugehörigkeit am Ende des Jahres massgebend.

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