640.010
STV
CH-AI
Art. 1 Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuer (Art. 2 StG)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 StV · Kirchensteuer (Art. 2 StG)
1. Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession. Bei Eintritt in die Kirche oder Austritt aus der Kirche ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahres die Zugehörigkeit am Ende des Jahres massgebend.