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640.000 STG CH-AI

Art. 97 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Vermögensübergänge

Erbschafts- und Schenkungssteuern
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Art. 97 StG · Steuerfreie Vermögensübergänge

1. Steuerfrei sind

a) Zuwendungen an den Ehegatten;

b) Vorausbezüge gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;

c) Zuwendung von Vermögen zur Ausbildung;

d) übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Heiratsgut und Ausstattung bis zum Betrag von Fr. 5'000.--.

2. Steuerfrei sind auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit sind. Zuwendungen an ausserkantonale steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.

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