640.000
STG
CH-AI
Art. 97 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Vermögensübergänge
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 97 StG · Steuerfreie Vermögensübergänge
1. Steuerfrei sind
a) Zuwendungen an den Ehegatten;
b) Vorausbezüge gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
c) Zuwendung von Vermögen zur Ausbildung;
d) übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Heiratsgut und Ausstattung bis zum Betrag von Fr. 5'000.--.
2. Steuerfrei sind auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit sind. Zuwendungen an ausserkantonale steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.