640.000
STG
CH-AI
Art. 91 Steuergesetz (StG) - Abgegoltene Steuer
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 91 StG · Abgegoltene Steuer
1. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.