Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.000 STG CH-AI

Art. 91 Steuergesetz (StG) - Abgegoltene Steuer

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (230 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 StG · Abgegoltene Steuer

1. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

← Art. 90ter StG Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten, Steuerarten Art. 92 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →