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640.000 STG CH-AI

Art. 9 Steuergesetz (StG) - Steuerausscheidung

Einkommens- und Vermögenssteuern - Steuerpflicht
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Art. 9 StG · Steuerausscheidung

1. Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

2. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zum Ausland durch die direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermögensbestandteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird.

3. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

4. ...

5. Erfolgt die Steuerausscheidung nach Abs. 2 dieses Artikels, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.

6. Steuerausscheidungen zwischen Bezirken und Gemeinden innerhalb des Kantons sind nach den Grundsätzen gemäss Abs. 1 dieses Artikels vorzunehmen. Dabei ist dem Wohnsitzbezirk bzw. der Wohnsitzgemeinde des an Personenunternehmen Beteiligten zum Voraus ein Drittel von deren Gewinn zuzuweisen. Die Standeskommission kann weitere Weisungen erlassen und Ausscheidungsquoten festlegen, bis zu denen keine interkommunale Steuerausscheidung vorzunehmen ist.

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