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Art. 87 Steuergesetz (StG) - Organe juristischer Personen

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 87 StG · Organe juristischer Personen

1. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für ihnen ausgerichtete Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig.

2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten zufliessen.

3. Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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