Art. 86 Steuergesetz (StG) - Künstler, Sportler und Referenten
Art. 86 StG · Künstler, Sportler und Referenten
1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2. Die Steuer beträgt zehn Prozent der steuerbaren Leistung.
3. Als steuerbare Leistung gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
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5. Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.