Art. 85 Steuergesetz (StG) - Arbeitnehmer
Art. 85 StG · Arbeitnehmer
1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
c) * geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen erhalten.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 90bis ff. dieses Gesetzes unterliegen.
1ter Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG).
2. Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art. 82-83bis dieses Gesetzes berechnet.
3. Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.