Art. 83 Steuergesetz (StG) - Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
Art. 83 StG · Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
1. Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden Leistung berechnet, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 35'000.--.
2. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann ein proportionaler Satz vorgesehen werden.