640.000
STG
CH-AI
Art. 80 Steuergesetz (StG) - Der Quellensteuer unterliegende Personen
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 80 StG · Der Quellensteuer unterliegende Personen
1. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 90bis ff. dieses Gesetzes unterliegen.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 80 StG)
State Commission Rejects Appeals on Advertising, Zoning, Traffic, and Liability
Cited in relation to the administrative court's power to amend a tax assessment to the detriment of the taxpayer (reformatio in peius).