640.000
STG
CH-AI
Art. 8 Steuergesetz (StG) - Umfang der Steuerpflicht
Einkommens- und Vermögenssteuern - Steuerpflicht
Art. 8 StG · Umfang der Steuerpflicht
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 7 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.