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640.000 STG CH-AI

Art. 74 Steuergesetz (StG) - b. Übrige juristische Personen

Gewinn- und Kapitalsteuern - Kapitalsteuer
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Art. 74 StG · b. Übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Kapital gilt bei

a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;

b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.

3. ...

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