640.000
STG
CH-AI
Art. 74 Steuergesetz (StG) - b. Übrige juristische Personen
Gewinn- und Kapitalsteuern - Kapitalsteuer
Art. 74 StG · b. Übrige juristische Personen
1. Als steuerbares Kapital gilt bei
a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
3. ...