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Art. 73 Steuergesetz (StG) - a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Gewinn- und Kapitalsteuern - Kapitalsteuer
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Art. 73 StG · a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven.

1bis. Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 dieses Gesetzes, auf Rechte nach Art. 60bis dieses Gesetzes sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.

1ter. Steuerbar ist in jedem Fall mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

2. Das steuerbare Eigenkapital wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

3. Das steuerbare Eigenkapital wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.

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