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640.000 STG CH-AI

Art. 71 Steuergesetz (StG) - e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken

Gewinn- und Kapitalsteuern - Gewinnsteuer
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Art. 71 StG · e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.-- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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