640.000
STG
CH-AI
Art. 71 Steuergesetz (StG) - e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken
Gewinn- und Kapitalsteuern - Gewinnsteuer
Art. 71 StG · e. Juristische Personen mit ideellen Zwecken
1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.-- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.