Art. 64 Steuergesetz (StG) - e. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
Art. 64 StG · e. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
1. Geschäftsmässig begründet sind
a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder einem Ausgleich von drohenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe am Bilanzstichtag noch unbestimmt ist.
2. Abschreibungen auf Beteiligungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.
3. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sofortabschreibungen und zusätzliche Rückstellungen zugelassen werden.
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