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640.000 STG CH-AI

Art. 52 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit

Gewinn- und Kapitalsteuern - Steuerpflicht
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Art. 52 StG · Persönliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2. Verlegt eine juristische Person ihren steuerrechtlichen Sitz innerhalb des Kantons, dauert die Steuerhoheit des Wegzugsbezirks oder der Wegzugsgemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort.

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