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640.000 STG CH-AI

Art. 5 Steuergesetz (StG) - Gegenrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 StG · Gegenrecht

1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.

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