640.000
STG
CH-AI
Art. 5 Steuergesetz (StG) - Gegenrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 StG · Gegenrecht
1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.