640.000
STG
CH-AI
Art. 46 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode
Einkommens- und Vermögenssteuern - Zeitliche Bemessung
Art. 46 StG · Steuerperiode
1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4. Für die Abzüge gilt Abs. 3 dieses Artikels sinngemäss.