Art. 45 Steuergesetz (StG) - Steuerberechnung
Art. 45 StG · Steuerberechnung
1. Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen
a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 50'000.--;
b) * für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20'000.--.
2. Die steuerfreien Beträge bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
3. Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1.5 Promille. Das steuerbare Gesamtvermögen wird auf die nächsten Tausend Franken abgerundet.
4. Die nach den Art. 22ter Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1bis dieses Gesetzes berechnete Einkommenssteuer auf Beteiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermögenssteuer angerechnet.