640.000
STG
CH-AI
Art. 44 Steuergesetz (StG) - Schuldenabzug
Einkommens- und Vermögenssteuern - Vermögenssteuer
Art. 44 StG · Schuldenabzug
1. Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss.