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640.000 STG CH-AI

Art. 44 Steuergesetz (StG) - Schuldenabzug

Einkommens- und Vermögenssteuern - Vermögenssteuer
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Art. 44 StG · Schuldenabzug

1. Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss.

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