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640.000 STG CH-AI

Art. 41 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt

Einkommens- und Vermögenssteuern - Vermögenssteuer
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Art. 41 StG · Steuerobjekt

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer.

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