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640.000 STG CH-AI

Art. 40 Steuergesetz (StG) - hd. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Einkommens- und Vermögenssteuern - Einkommenssteuer
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Art. 40 StG · hd. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen gemäss Art. 25 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer. Die einfache Steuer beträgt einen Viertel des Satzes gemäss Art. 38 Abs. 1-3 dieses Gesetzes, mindestens aber 0,5 Prozent. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

2. Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst.

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