640.000
STG
CH-AI
Art. 4 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 StG · Steuererleichterungen
1. Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann die Standeskommission für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.