640.000
STG
CH-AI
Art. 39 Steuergesetz (StG) - hb. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Einkommens- und Vermögenssteuern - Einkommenssteuer
Art. 39 StG · hb. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.