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640.000 STG CH-AI

Art. 35 Steuergesetz (StG) - e. Allgemeine Abzüge

Einkommens- und Vermögenssteuern - Einkommenssteuer
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Art. 35 StG · e. Allgemeine Abzüge

1. Von den Einkünften werden abgezogen

a) * die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der gemäss Art. 23, 23bis und Art. 24 dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.--;

b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

d) die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG);

f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f dieses Absatzes fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen. Die Standeskommission legt für jede Steuerperiode die Höhe der Abzüge fest. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach lit. d und e dieses Absatzes sind höhere Abzüge zulässig;

h) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit er die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 29-35 lit. g dieses Gesetzes) verminderten Nettoeinkünfte übersteigen;

i) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

j) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit die nachgewiesenen Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.-- übersteigen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 29-35 lit. g dieses Gesetzes) verminderten Nettoeinkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abziehbar sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten.

k) * die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;

l) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- an politische Parteien, die entweder

1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind oder

2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder

3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

m) * ...

n) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.--, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

2. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das der zweitverdienende Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.-- abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt.

3. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Art. 27 lit. n bis q dieses Gesetzes steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5'000.--, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 27 lit. o dieses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.--, abgezogen.

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