640.000
STG
CH-AI
Art. 3 Steuergesetz (StG) - Einfache Steuer, Steuerfüsse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 StG · Einfache Steuer, Steuerfüsse
1. Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Steuer, entsprechend einem Steuerfuss von 100 Prozent.
2. Die tatsächliche Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss, der jährlich in Prozent der einfachen Steuer festgelegt wird und zwar
a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat;
b) für die Bezirks- und Gemeindesteuern durch die Bezirks- bzw. Gemeindeversammlung.
3. Die Gewinn- und Kapitalsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern sowie Handänderungssteuern werden ohne prozentuales Vielfaches erhoben.