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640.000 STG CH-AI

Art. 3 Steuergesetz (StG) - Einfache Steuer, Steuerfüsse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 StG · Einfache Steuer, Steuerfüsse

1. Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Steuer, entsprechend einem Steuerfuss von 100 Prozent.

2. Die tatsächliche Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss, der jährlich in Prozent der einfachen Steuer festgelegt wird und zwar

a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat;

b) für die Bezirks- und Gemeindesteuern durch die Bezirks- bzw. Gemeindeversammlung.

3. Die Gewinn- und Kapitalsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuern sowie Handänderungssteuern werden ohne prozentuales Vielfaches erhoben.

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