640.000
STG
CH-AI
Art. 28 Steuergesetz (StG) - 2. Ermittlung des Reineinkommens a. Grundsatz
Einkommens- und Vermögenssteuern - Einkommenssteuer
Art. 28 StG · 2. Ermittlung des Reineinkommens a. Grundsatz
1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29-35 dieses Gesetzes abgezogen.
2. Das Reineinkommen entspricht mindestens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.