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640.000 STG CH-AI

Art. 28 Steuergesetz (StG) - 2. Ermittlung des Reineinkommens a. Grundsatz

Einkommens- und Vermögenssteuern - Einkommenssteuer
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Art. 28 StG · 2. Ermittlung des Reineinkommens a. Grundsatz

1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29-35 dieses Gesetzes abgezogen.

2. Das Reineinkommen entspricht mindestens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

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