Art. 2 Steuergesetz (StG) - Kirchensteuer
Art. 2 StG · Kirchensteuer
1. Die Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer nur von den Angehörigen ihrer Konfession und von den juristischen Personen.
2. Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben. Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer solchen an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit aller Familienmitglieder erhoben wird.
3. Der Steuerertrag der juristischen Personen steht den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchgemeinden im Verhältnis der ihr angehörenden steuerpflichtigen Personen zu. Juristische Personen, die konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde ihrer Konfession zu entrichten.