Art. 175bis Steuergesetz (StG) - b. Straflose Selbstanzeige
Art. 175bis StG · b. Straflose Selbstanzeige
1. Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c) sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2. Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden
1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung nach Art. 53 bis 68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption nach Art. 3 Abs. 1 lit. a oder einer Abspaltung nach Art. 29 lit. b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3. Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristischen Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe oder Vertreter wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
4. Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiedenen Mitglieder der Organe sowie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertreter abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
5. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6. Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.